Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für die Technologiebranche

Herausgegeben von der Vereniging FME, eingereicht bei der Geschäftsstelle des Bezirksgerichts Den Haag am 13. Mai 2022 unter der Nummer 13/2022.
© Vereinigung der FME/FME-Rechtsanwälte 2022 (www.fme.nl)

Art. 1 Allgemeines

 

  1. Sind diese Bedingungen Bestandteil von Angeboten und Verträgen über die Erbringung von Lieferungen und/oder Leistungen eines Lieferanten für einen Abnehmer, so gelten alle Bestimmungen dieser Bedingungen zwischen diesen Parteien, soweit hiervon nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgewichen wird. Einem Hinweis des Bestellers auf seine eigenen Einkaufsoder sonstigen Bedingungen wird vom Lieferanten ausdrücklich widersprochen.
  2. In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
    - Produkt: die Leistung(en), die der Lieferant für den Kunden erbringt, wie z. B. die Lieferung von Waren, die Montage von Waren, unabhängig davon, ob sie vom Lieferanten geliefert wurden oder nicht, die Abnahme von Arbeiten, die Wartung, die Reparatur und Dienstleistungen, wie z. B. Beratung und Kontrolle;
    - Gegenstand: ein materieller Gegenstand, einschließlich der darin enthaltenen Software;
    - Software: Die Software ist nur im Lieferumfang enthalten;
    - schriftlich: per Brief, per E-Mail und in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Form, außer mündlich;
    - zusätzliche Arbeiten: jede Leistung, die der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber zusätzlich zum Vertrag erbringt, unabhängig davon, ob sie schriftlich festgehalten wurde oder nicht;
    - Preis: der nach Art. 4 geltende Preis für das Produkt.

Art. 2 Angebot

  1. Jedes Angebot des Anbieters ist freibleibend und kann bis spätestens 3 Werktage nach Annahme widerrufen werden.
  2. Jedes Angebot basiert auf der Ausführung des Vertrags durch den Anbieter unter normalen Umständen und während der normalen Arbeitszeit.

Art. 3 Vereinbarung

  1. Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 2 Absatz 1 kommt der Vertrag zustande, wenn die Annahme mit dem Angebot übereinstimmt. Weicht die Annahme vom Angebot ab, so kommt der Vertrag erst nach ausdrücklicher Annahme dieser Abweichungen durch den Anbieter zustande.
  2. Die in den Produktunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben usw. enthaltenen Angaben sind nur verbindlich, wenn und soweit sie ausdrücklich in einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung des Lieferanten oder in einem von den Parteien unterzeichneten Vertrag enthalten sind.
  3. Mündliche Zusagen binden den Anbieter nur, soweit sie von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter des Anbieters abgegeben oder von einem solchen schriftlich bestätigt wurden.

Art. 4 Preis

  1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, versteht sich der vereinbarte Preis ausschließlich Umsatzsteuer und anderer staatlicher Abgaben auf den Verkauf und die Lieferung und basiert auf der Lieferung ab Werk gemäß den am Tag des Angebots geltenden Incoterms. Unter "Werk" ist das vom Lieferanten angegebene Betriebsgelände zu verstehen.
  2. Erhöhen sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einer oder mehrere der Selbstkostenfaktoren - auch wenn dies auf vorhersehbare Umstände zurückzuführen ist -, ist der Lieferant berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen.
  3. Der Auftragnehmer kann zusätzliche Arbeiten gesondert in Rechnung stellen, sobald ihm der dafür zu berechnende Betrag bekannt ist. Für die Berechnung der Mehrarbeit gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
  4. Die Kosten für das Be- und Entladen sowie den Transport von Rohstoffen, Halbfertigprodukten, Modellen, Werkzeugen und anderen vom Kunden zur Verfügung gestellten Gegenständen sind nicht im Preis enthalten.
  5. Wenn vereinbart wurde, dass die Montage des Produkts durch den Lieferanten erfolgt, wird der Preis einschließlich Montage berechnet, mit Ausnahme der in Artikel 7 Absatz 3 und Absatz 5 genannten Kosten.

Art. 5 Geistiges Eigentum/Vertraulichkeit

  1. Alle geistigen Eigentumsrechte an dem Produkt, seinem Entwurf und den Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, technischen Unterlagen, Modellen, Werkzeugen usw., die für den Entwurf, die Herstellung und die Verwendung des Produkts angefertigt wurden, liegen beim
    Lieferanten oder gegebenenfalls bei einem Dritten, der dem Lieferanten eine Lizenz zur Nutzung dieser Rechte erteilt hat. Vorausgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn dieses speziell für den Kunden entwickelt wurde, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Besteller erhält ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes, übertragbares Recht zur Nutzung dieser Schutzrechte, jedoch nur für das gelieferte Produkt und unter Beachtung etwaiger Beschränkungen in zugrundeliegenden, von Dritten erteilten Lizenzen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, dem Kunden den Quellcode oder Updates für Software zur Verfügung zu stellen.
  2. Technische, kommerzielle und finanzielle Informationen sowie Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Art nach als vertraulich einzustufen sind und von einer Partei schriftlich oder mündlich an die andere Partei weitergegeben werden, sind von der anderen Partei vertraulich zu behandeln. Die Informationen werden daher von der anderen Partei nicht ohne die schriftliche Zustimmung einer Partei für einen anderen Zweck als den, für den sie zur Verfügung gestellt wurden, verwendet. Die Informationen dürfen nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben, übermittelt oder offengelegt werden.

Art. 6 Lieferfrist

  1. Haben die Parteien eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese Frist, sobald der Vertrag geschlossen wurde und alle Bedingungen erfüllt sind, die der Käufer vor Beginn der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Lieferanten erfüllen muss, wie z. B. die Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen und Daten, die Einholung von Genehmigungen, die Erledigung der notwendigen Formalitäten und die Zahlung eines im Voraus fälligen Betrags durch den Käufer. Wurde anstelle einer Frist ein bestimmter Liefertermin, eine Woche oder ein Monat vereinbart, so wird dieser in angemessener Weise zeitlich verschoben.
  2. Das Produkt gilt für die Lieferzeit als geliefert, wenn es, sofern im Betrieb des Lieferanten Abnahmeprüfungen vereinbart sind, zu diesen Prüfungen bereit ist und in anderen Fällen, wenn die Sache versandbereit ist und dies dem Besteller schriftlich mitgeteilt wurde und bei Leistungen, die nicht die Lieferung einer Sache sind, wenn die Leistung erbracht ist.
  3. Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Arbeitsbedingungen und auf der rechtzeitigen Lieferung der vom Auftragnehmer für die Ausführung der Arbeiten bestellten Waren und/oder Dienstleistungen. Wenn es ohne Verschulden des  Auftragnehmers zu einer Verzögerung kommt, weil sich die vorgenannten Arbeitsbedingungen ändern oder weil rechtzeitig bestellte Waren und/oder Dienstleistungen für die Ausführung der Arbeiten nicht rechtzeitig geliefert werden, wird die Lieferzeit in dem erforderlichen Umfang verlängert.
  4. Verzögert sich die Ausführung des Vertrages durch eine Handlung oder Unterlassung des Abnehmers oder durch Umstände, die dem Abnehmer zuzurechnen sind, so kann der Lieferant die Lieferfrist um einen Zeitraum verlängern, der unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn die Ursache der Verzögerung erst nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.
  5. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Abnehmer nicht zu einer vollständigen oder teilweisen Auflösung des Vertrags oder zu einer Entschädigung. Beträgt diese Überschreitung jedoch mehr als 16 Wochen oder wird sie nach der Mitteilung des Lieferanten mehr als 16 Wochen betragen, kann der Abnehmer den Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung an den Lieferanten auflösen. Der Abnehmer hat dann, soweit anwendbar, Anspruch auf Rückerstattung des bereits gezahlten Teils des Preises und auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens bis zu einem Höchstbetrag von 15 Prozent des Preises. Wenn bereits Teillieferungen erfolgt sind, kann der Vertrag erst nach 16 Wochen teilweise aufgelöst werden, und zwar für den noch nicht gelieferten Teil, es sei denn, der bereits gelieferte Teil ist für den Kunden nicht selbständig nutzbar. Im Falle einer Teilauflösung hat der Abnehmer, soweit anwendbar, Anspruch auf Rückerstattung des Teils des Preises, der sich auf den nicht gelieferten Teil bezieht, sowie auf Schadenersatz. Für diese Entschädigung wird in diesem Fall der vorgenannte Höchstsatz von 15 % auf den Teil des Preises berechnet, der sich auf den nicht gelieferten Teil bezieht. Wenn die Überschreitung der Lieferfrist auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, gilt Art. 13.
  6. Bleibt der Käufer nach der Inverzugsetzung mit dem Kauf des Produkts in Verzug, ist der Lieferant berechtigt, die daraus entstehenden Kosten und Schäden dem Käufer in Rechnung zu stellen, unbeschadet der Rechte des Lieferanten gemäß Art. 14. Der Kunde ist dann auch verpflichtet, den Preis so zu zahlen, als ob die Lieferung gemäß der vereinbarten Lieferzeit erfolgt wäre.

Art. 7 Montage

  1. Ist vereinbart, dass der Lieferant die Montage eines Gegenstandes übernimmt, so ist der Besteller für die ordnungsgemäße Ausführung und rechtzeitige Bereitstellung aller für die Montage des Gegenstandes erforderlichen Vorrichtungen, Einrichtungen und Voraussetzungen sowie für die einwandfreie Funktion des Gegenstandes im montierten Zustand verantwortlich.
  2. In jedem Fall hat der Kunde auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür zu sorgen, dass:
    a) das Personal des Lieferanten die Arbeiten ausführen kann nach dem vereinbarten Zeitplan beginnen und während der normalen Arbeitszeiten arbeiten können. Soweit der Auftragnehmer dies für erforderlich hält, können die Arbeiten auch außerhalb der normalen Arbeitszeit durchgeführt werden, sofern dies dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich mitgeteilt wird;
    b) er den Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der Montage schriftlich über alle am Montageort geltenden Sicherheitsvorschriften informiert;
    c) die Montage in einer gesunden und sicheren Umgebung durchgeführt werden kann;
    d) alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor Beginn der Montage getroffen und während der Montage beibehalten werden;
    e) das Personal des Lieferanten gute sanitäre Einrichtungen nutzen kann;
    f) alle erforderlichen Hilfskräfte, Kräne, Hebezeuge, Transport- und Arbeitsmittel, Maschinen, Betriebsstoffe (wie Brennstoffe, Öle, Fette, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf, Druckluft, Heizung und Beleuchtung) sowie die für den Betrieb des Kunden üblichen Mess- und Prüfmittel rechtzeitig am Montageort zur Verfügung stehen;
    g) dem Lieferanten am Montageort ausreichend Büroräume zur Verfügung stehen;
    h) eine solide und angemessen gesicherte digitale Infrastruktur und Interneteinrichtungen zur Verfügung stehen, wo dies erforderlich ist;
    i) genügend Stauraum zum Schutz vor Diebstahl, Verlust und Beschädigung der für die Montage vorgesehenen Werkzeuge und Ausrüstungen sowie des persönlichen Eigentums des Personals des Auftragnehmers vorhanden ist;
    j) die Zufahrtswege zum Montageort für den notwendigen Transport des zu montierenden Gegenstandes und der Anlagen des Lieferanten geeignet sind.
  3. Schäden und Kosten, die dem Lieferanten und/oder dem Abnehmer infolge der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Erfüllung einer der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen entstehen, gehen zu Lasten des Abnehmers.
  4. Wenn der Lieferant, ohne die Montage in Auftrag gegeben zu haben, Hilfe und Unterstützung - gleich welcher Art - bei der Montage leistet, geschieht dies auf Risiko des Kunden.
  5. Kosten, die dem Lieferanten aufgrund von nicht verarbeitbarem Wetter entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

Art. 8 Inspektion und Abnahmeprüfungen

  1. Der Kunde prüft das Produkt spätestens 7 Tage nach der Lieferung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2. Wenn eine Montage vereinbart wurde, prüft der Abnehmer die ordnungsgemäße Ausführung spätestens 5 Tage nach der Montage. Wenn die geltende Frist nicht schriftlich festgelegt ist und die angegebene Frist für begründete Beanstandungen abgelaufen ist, gilt das Produkt als angenommen.
  2. Sind Abnahmeprüfungen vereinbart, so gibt der Besteller dem Lieferer nach der Lieferung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Gelegenheit, die erforderlichen Vorbereitungen zu treffen und die vom Lieferer für notwendig erachteten Änderungen vorzunehmen. Die Abnahmeprüfungen werden in Anwesenheit des Käufers unmittelbar nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Lieferanten durchgeführt. Die Kosten der Abnahmeprüfungen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Lieferer trägt jedoch die Kosten für sein eigenes Personal und seine sonstigen Vertreter. Sind die Abnahmeprüfungen ohne begründete Beanstandung durchgeführt worden oder kommt der Kunde seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, so gilt das Produkt als abgenommen.
  3. Für die Abnahmeprüfungen und die in Absatz 2 genannten Vorbereitungen und Änderungen stellt der Besteller dem Lieferer die erforderlichen Einrichtungen, Hilfsmittel und Materialien, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f) genannten, sowie repräsentative Muster der zu be- oder verarbeitenden Materialien in ausreichendem Umfang rechtzeitig und unentgeltlich an dem vom Lieferer angegebenen Ort zur Verfügung. Kommt der Abnehmer dem nicht nach, so gilt das Produkt als angenommen.
  4. Der Lieferant erstellt einen Bericht über die Abnahmeprüfungen, der dem Käufer zugestellt wird. Wurde der Käufer nach rechtzeitiger schriftlicher Aufforderung durch den Lieferanten bei den Prüfungen nicht vertreten, so gilt der Prüfbericht für ihn als korrekte Darstellung.
  5. Ergibt die Abnahmeprüfung, daß das Produkt nicht vertragsgemäß ist, so beseitigt der Lieferant die Mängel so schnell wie möglich. Auf schriftliches Verlangen des Kunden werden anschließend neue Abnahmeprüfungen unter Beachtung der Absätze 2-4 durchgeführt.
  6. Bei geringfügigen Mängeln, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Produkts nicht beeinträchtigen, gilt das Produkt unabhängig von diesen Mängeln als abgenommen. Der Lieferant wird diese Mängel so schnell wie möglich beseitigen.
  7. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Produkt oder einen Teil davon vor der Abnahme zu benutzen. Wenn der Käufer dies ohne schriftliche Genehmigung des Lieferanten tut, gilt das Produkt als abgenommen.
  8. Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 11 schließt die Annahme gemäß den vorstehenden Absätzen jeden Anspruch des Käufers aufgrund eines Mangels in der Lieferverpflichtung des Lieferanten aus.

Art. 9 Gefahrenübergang und Eigentumsvorbehalt

  1. Sobald das Produkt als geliefert im Sinne von Art. 6 Abs. 2 gilt, trägt der Kunde das Risiko für alle Schäden, die an oder durch dieses Produkt entstehen können, es sei denn, der Schaden ist auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit der zur Geschäftsleitung gehörenden Mitarbeiter des Lieferanten zurückzuführen.
  2. Das Eigentum an der gelieferten Sache geht auf den Käufer über, sobald der gesamte Betrag, den der Käufer dem Lieferanten für Lieferungen und damit verbundene Arbeiten schuldet, einschließlich Zinsen und Kosten, vollständig an den Lieferanten gezahlt wurde. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant den Liefergegenstand zurücknehmen.
  3. Bei Ausübung des Eigentumsvorbehalts gemäß Absatz 2 hat der Lieferant ungehinderten Zugang zum Liefergegenstand. Der Käufer gewährt dem Lieferanten dann jede Mitwirkung bei der Rücknahme der Sache, einschließlich der Demontage.

Art. 10 Zahlung

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung des Preises innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Die Rechnungsstellung erfolgt in den folgenden 2 Raten:
    - 1/3 des Preises nach Abschluss des Vertrages;
    - 2/3 des Preises nach Lieferung gemäß Art. 6( 2).
  2. Die Bezahlung der zusätzlichen Arbeiten erfolgt spätestens 7 Tage, nachdem diese dem Kunden in Rechnung gestellt wurden.
  3. Alle Zahlungen sind ohne Abzug, Aussetzung oder Verrechnung in der vom Lieferanten zu bestimmenden Weise zu leisten.
  4. Wenn der Abnehmer nicht rechtzeitig zahlt, ist er von Rechts wegen in Verzug und hat der Lieferant das Recht, ihm ohne Inverzugsetzung ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über den in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinsen für Handelsverträge gemäß Artikel 6:119a und Artikel 6:120 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Rechnung zu stellen.

Art. 11 Mängel des Produkts

  1. Das Produkt muss dem Vertrag entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, jede Abweichung davon (nachstehend "Mangel" genannt), die auf eine fehlerhafte oder mangelhafte Konstruktion oder ein fehlerhaftes Material oder eine mangelhafte Ausführung zurückzuführen ist, gemäß den Bestimmungen dieses Artikels zu beseitigen. 11. Sofern nicht anders vereinbart, gilt auch eine Verletzung von in den Niederlanden geltenden geistigen Eigentumsrechten eines Dritten als Mangel. Die Verpflichtung zur Beseitigung des Mangels gilt nur für bei der Inspektion und (falls vereinbart) bei der Abnahmeprüfung nicht feststellbare Mängel des Produkts, deren Auftreten der Abnehmer innerhalb von 6 Monaten nach der Lieferung gemäß Artikel 6 Absatz 2 nachweist.
  2. Im Falle der Montage einer vom Lieferer gelieferten Sache beginnt die in Absatz 1 genannte Frist von 6 Monaten sowohl für die gelieferte Sache als auch für deren Montage an dem Tag, an dem die Montage durch den Lieferer abgeschlossen ist. Diese Frist endet in jedem Fall 12 Monate nach Ablieferung der Sache gemäß Artikel 6 Absatz 2.
  3. Mängel an einer gelieferten Sache werden vom Lieferanten durch Nachbesserung oder Ersatz des mangelhaften Teils, ob im Betrieb des Lieferanten oder nicht, oder durch Übersendung eines nachgebesserten Teils oder eines Ersatzteils behoben, und zwar stets nach Ermessen des Lieferanten. Nach der Beseitigung des Mangels ist der Lieferant ebenfalls 6 Monate lang verpflichtet, Mängel an dem reparierten Teil oder dem Ersatzteil zu beseitigen. Die Haftung für Mängel an der gelieferten Sache verjährt in jedem Fall 12 Monate nach deren Ablieferung gemäß Artikel 6 Absatz 2 bzw. im Falle der Anwendbarkeit von Absatz 2 18 Monate nach dieser Ablieferung.
  4. Mängel bei der Montage einer vom Lieferanten gelieferten Sache werden vom Lieferanten durch Nachbesserung beseitigt. Nach der Beseitigung des Mangels haftet der Lieferant ebenfalls 6 Monate lang für Mängel der Reparaturarbeiten. Die Mängelhaftung verjährt in jedem Fall 18 Monate nach Ablieferung der Sache gemäß Artikel 6 Absatz 2.
  5. Mängel an Wartungs-, Reparatur- (wenn nicht aufgrund von Absatz 3 oder Absatz 4 durchgeführt), Montage-, Überholungs-, Werksabnahme- und ähnlichen Arbeiten werden, soweit sie mangelhaft sind, vom Auftragnehmer durch erneute Durchführung der Arbeiten behoben. Nach erneuter Durchführung der Arbeiten haftet der Lieferer für Mängel der Reparaturarbeiten 6 Monate lang. Die Haftung verjährt in jedem Fall 12 Monate nach Lieferung gemäß Artikel 6 Absatz 2.
  6. Mängel, die auf der Verletzung von Schutzrechten beruhen, werden nach Wahl des Lieferers durch den Lieferer beseitigt:
    - Erwerb des Nutzungsrechts für den Kunden;
    - so dass es sich nicht mehr um einen Verstoß handelt, oder
    - Ersatz des Gegenstands durch einen anderen Gegenstand, der die Rechte am geistigen Eigentum nicht verletzt.
    Der Lieferant haftet für Mängel während eines Zeitraums von 6 Monaten nach der beabsichtigten Nachbesserung oder Ersatzlieferung gemäß den in diesem Artikel genannten Bedingungen. Die Haftung des Lieferers für Mängel verjährt in jedem Fall 12 Monate nach der Lieferung
    der Sache gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder, im Falle der Anwendbarkeit von Absatz 2, 18 Monate nach dieser Lieferung.
  7. Transportkosten und zusätzliche Kosten für den Aus- und Wiedereinbau, die dem Lieferanten bei der Mängelbeseitigung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
  8. Der Lieferant haftet nicht für Mängel bei Inspektionen, Beratungen und ähnlichen Dienstleistungen.
  9. Der Lieferant haftet nicht für Mängel, die ganz oder teilweise darauf zurückzuführen sind:
    a) die Nichteinhaltung der Betriebs- und Wartungsvorschriften oder eine andere als die vorgesehene normale Verwendung;
    b) normale Abnutzung und Verschleiß;
    c) (De-)Montage, Reparatur oder Änderungen durch den Kunden oder durch Dritte;
    d) die Anwendung einer staatlichen Regelung;
    e) bereits verwendete Materialien und Waren in Absprache mit dem Kunden;
    f) Materialien und Waren, die vom Kunden oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellt wurden, unabhängig davon, ob sie zur Verarbeitung bestimmt sind oder nicht;
    g) Materialien, Waren, Design, Konstruktion oder Arbeitsverfahren, die auf ausdrückliche Anweisung des Kunden angewendet werden;
    h) Teile (einschließlich Software), die der Lieferant von Dritten bezieht, sofern der Dritte dem Lieferanten dafür nicht haftet.
    Darüber hinaus haftet der Anbieter nicht für die Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus der Tatsache ergeben, dass:
    i) das Produkt außerhalb der Niederlande verwendet wird;
    j) das Produkt in einer anderen Weise als vereinbart verwendet wird;
    k) das Produkt in Verbindung mit nicht vom Lieferanten gelieferten Geräten oder Software verwendet wird.
  10. Wenn der Abnehmer einer Verpflichtung, die sich für ihn aus einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergibt, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist der Lieferant nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Wenn der Abnehmer ohne vorherige
    schriftliche Zustimmung des Lieferanten Demontage-, Reparatur- oder andere Arbeiten an dem Produkt vornimmt oder vornehmen lässt, entfällt jede Verpflichtung des Lieferanten zur Mängelbeseitigung.
  11. Mängel müssen dem Lieferanten so schnell wie möglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablauf der geltenden Haftungsfrist, schriftlich mitgeteilt werden. Bei Überschreitung dieser Fristen erlöschen jegliche Ansprüche wegen dieser Mängel. Rechtsansprüche müssen bei sonstigem Verlust aller Rechte innerhalb von 1 Jahr nach der vorgenannten Anzeige geltend gemacht werden.
  12. Hat der Käufer die genannte Meldung gemacht und wird kein Mangel festgestellt, für den der Lieferant haftet, so hat der Lieferant Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die Meldung entstanden sind.
  13. Ersetzt der Lieferant bei der Mängelbeseitigung Teile, so gehen die ersetzten Teile in das Eigentum des Lieferanten über.
  14. Wenn der Abnehmer behauptet, dass der Lieferant eine in diesem Artikel genannte Verpflichtung nicht erfüllt, bleibt der Abnehmer verpflichtet, die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich für ihn aus einem mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag ergeben.
  15. Hat der Lieferant den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, so kann der Käufer durch schriftliche Mitteilung eine letzte angemessene Frist setzen. Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht nach, so kann der Käufer den Mangel im Auftrag des Lieferanten selbst oder durch einen Dritten beseitigen lassen, sofern der Käufer oder der Dritte über die hierfür erforderliche Sachkunde verfügt. Ist der Mangel auf diese Weise erfolgreich beseitigt worden, wird der Lieferant von der Haftung für den Mangel durch Erstattung der dem Käufer entstandenen angemessenen Kosten befreit. Diese Kosten belaufen sich auf maximal 15 Prozent des Produktpreises.
  16. Wird der Mangel nicht gemäß Absatz 15 behoben
    a) hat der Kunde Anspruch auf einen Preisnachlass, der im Verhältnis zur Wertminderung des Produkts steht. Dieser Rabatt darf 15 Prozent des Preises nicht überschreiten oder
    b) Wenn der Mangel so schwerwiegend ist, dass er das Interesse an der Vereinbarung über das Produkt oder einen wesentlichen Teil des Produkts erheblich beeinträchtigt, hat der Käufer das Recht, die Vereinbarung über das Produkt oder den wesentlichen Teil des Produkts durch eine schriftliche Mitteilung an den Lieferanten aufzulösen. Der Abnehmer hat dann Anspruch auf Rückerstattung des Preises, der für den Teil gezahlt wurde, für den der Vertrag aufgelöst wird. Der Abnehmer hat außerdem Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von maximal 15 % des Teils des Preises, der sich auf den Teil des Produkts bezieht, für den der Vertrag aufgelöst wird.

Art. 12 Haftung

  1. Es sei denn, es liegt Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens der Angestellten des Lieferanten vor, die der Geschäftsleitung angehören, und vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Art. 6 Absatz 5 und Art. 11 ist jede Haftung des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Der Lieferant haftet daher nicht für Schäden, die durch:
    - Nicht-Zustellung;
    - die Haftung gegenüber Dritten;
    - rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen von (Mitarbeitern und Hilfspersonen des) Lieferanten;
    - Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum, Lizenzen und anderen Rechten Dritter;
    - Beschädigung oder Verlust, aus welchem Grund auch immer, von Rohstoffen, Halbfabrikaten, Modellen, Werkzeugen und anderen vom Kunden zur Verfügung gestellten Gegenständen;
    - Verlust oder Verstümmelung von Daten;
    - Produktionsausfälle und Beeinträchtigung der Nutzbarkeit;
    - Verlust von Verträgen und Kunden.
    Darüber hinaus haftet der Lieferant nicht für entgangenen Gewinn sowie für Folgeschäden und indirekte Schäden jeglicher Art.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags freizustellen und zu entschädigen.

Art. 13 Höhere Gewalt

  1. Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder vom Willen des Lieferanten unabhängige Umstand verstanden - auch wenn dieser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war -, der die Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten dauerhaft oder vorübergehend verhindert oder unzumutbar erschwert, und, soweit dies nicht bereits eingeschlossen ist, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, Streik, Soweit dies nicht bereits eingeschlossen ist, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Unruhen, Streiks,
    Transportschwierigkeiten, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, Feuer, Terrorismus, Epidemien und Pandemien, Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen, eingeschränkte Energieverfügbarkeit, Stromausfall, Internetausfall, Computernetz- und
    Telekommunikationseinrichtungen, Cyberkriminalität sowie Mängel und Lieferverzögerungen durch Unterlieferanten infolge der in diesem Absatz genannten Umstände.
  2. Ist der Lieferant aufgrund höherer Gewalt vorübergehend nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand in der Lage, den Vertrag zu erfüllen, hat er das Recht, die Ausführung des Vertrages auszusetzen. Dauert die Situation der höheren Gewalt nach 6 Monaten immer noch an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Jede Partei ist auch berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, wenn sich nach Eintritt der höheren Gewalt herausstellt, dass die Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten länger als 6 Monate unmöglich oder unzumutbar beschwerlich sein wird.
  3. Im Falle der Aussetzung und Auflösung gemäß Absatz 2 ist der Lieferant nicht zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Der Lieferant hat dann das Recht, die Bezahlung der Kosten zu verlangen, die er für die von ihm zur Ausführung des Vertrags gekauften, reservierten, bearbeiteten und hergestellten Rohstoffe, Materialien, Teile und anderen Güter aufgewendet hat. Im Falle von Auflösung auf der Grundlage von Absatz 2 ist der Abnehmer verpflichtet, die besagten Waren nach Zahlung der vorgenannten Kosten in Empfang zu nehmen. Unterlässt der Abnehmer dies, ist der Lieferant berechtigt, diese Waren auf Kosten und Risiko des Abnehmers zu lagern oder sie in seinem Namen zu verkaufen oder zu vernichten.

Art. 14 Aussetzung und Auflösung

  1.  Wenn die begründete Befürchtung besteht, dass der Abnehmer nicht in der Lage oder willens ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und im Falle eines Konkurses, eines Zahlungsaufschubs, einer Stilllegung, einer Liquidation oder einer vollständigen oder teilweisen Übertragung des Unternehmens des Abnehmers, hat der Lieferant das Recht, eine angemessene Sicherheit für alle (fälligen oder nicht fälligen) vertraglichen Verpflichtungen des Abnehmers und in der Zwischenzeit für die Erfüllung des ausgesetzten Vertrags zu verlangen. Wird diese Sicherheit nicht innerhalb einer vom Lieferanten gesetzten angemessenen Frist geleistet, hat der Lieferant das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen. Der Lieferant hat diese Befugnisse zusätzlich zu seinen anderen Rechten nach dem Gesetz, dem Vertrag und diesen Bedingungen.
  2. Wenn der Abnehmer einer Verpflichtung aus einem Vertrag mit dem Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist der Lieferant berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder den Vertrag aufzulösen.
  3. Im Falle der Aussetzung und Auflösung gemäß den Absätzen 1 und 2 hat der Lieferant das Recht, die von ihm für die Ausführung des Vertrags gekauften, reservierten, bearbeiteten und hergestellten Rohstoffe, Materialien, Teile und anderen Sachen auf Kosten und Risiko des Käufers zu lagern. Der Lieferant kann sich auch für den Verkauf oder die Vernichtung im Namen des Käufers entscheiden. Im Falle der Aussetzung und Auflösung gemäß den Absätzen 1 und 2 hat der Lieferant Anspruch auf vollständigen Schadenersatz, ist jedoch nicht verpflichtet, selbst Schadenersatz zu leisten.
  4. Kündigt der Besteller den Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers, so ist er verpflichtet, den vollen Preis ohne Inverzugsetzung zu zahlen, unter Abzug der vom Lieferer ersparten Aufwendungen.

Art. 15 Rechtsstreitigkeiten

Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag und den sich daraus ergebenden Verträgen ergeben, werden von dem zuständigen niederländischen Gericht im Bezirk des Lieferanten entschieden, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor.

Art. 16 Anwendbares Recht

Alle Verträge, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, unterliegen dem in den Niederlanden geltenden Recht, unter Ausschluss der Verweisungsund Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags ist ausgeschlossen.